Hinweisgeberschutz
Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz) benötigen Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeiter eine offizielle Meldestelle für die eigenen Mitarbeiter und müssen diese gegenüber dem Mitarbeiter benennen.
Eine Meldestelle nimmt Hinweise zu Missständen entgegen. Theoretisch wäre eine Realisierung mittels Briefkasten oder einem Ansprechpartner im Unternehmen denkbar. Darüber hinaus muss die Meldestelle jedem einzelnen Hiweis gemäß gesetzlicher Vorgabe nachgehen und fristgerecht Rückmeldung an den Hinweisgeber geben.
Hinweisgeber, auch bekannt als Whistleblower, decken Missstände in Unternehmen auf. Gemeint sind Verstöße gegen Strafvorschriften und bußgeldbewehrte Vergehen nach deutschem Recht. Deren Spektrum reicht von Diebstahl bis hin zu Korruption. Der Nutzen solcher Hinweise ist groß, da sie einen erheblichen Beitrag zu Integrität und Transparenz leisten. Doch viele potenzielle Hinweisgeber zögern mit ihren Meldungen, weil sie negative Konsequenzen, wie z.B. Abmahnungen oder Mobbing, befürchten.
Unsere Meldestelle wird durch folgende Firma betreut:
Meldestelle HinSchG
c/o PriSeCon GmbHIm Brügel 11
76530 Baden-Baden
Interne Meldestelle: Kontaktmöglichkeiten
1. Telefonische Kontaktaufnahme: 07221-4033825 (nur für Meldungen nach dem HinSchG)
Falls das Büro nicht besetzt ist, kann eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen werden.
Bitte nennen Sie dabei Ihren Namen und Ihren Wunsch der Kontaktaufnahme, per Telefon oder auf
anderem Wege. Wir melden uns dann umgehend zurück.
2. Kontaktaufnahme per Post an:
Meldestelle HinSchG
c/o PriSeCon GmbH
Im Brügel 11
76530 Baden-Baden
3. Per Email an:
meldestelle-bp24@prisecon.de
4. Vereinbarung eines persönlichen Treffens entweder per Telefon oder per Email
Wichtig für Sie zu wissen:
Ihre Meldung wird vertraulich behandelt. Sie erhalten von uns innerhalb von 7 Tagen eine
Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Sie vor
beruflichen Nachteilen im Kontext einer Meldung und dient dazu, mögliche Missstände frühzeitig
aufzuklären und zu bereinigen.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Wortlaut hier:
https://www.recht.bund.de/static/pdfjs-dist/web/viewer.html?file=%2Fbgbl
%2F1%2F2023%2F140%2Fregelungstext.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D2
bzw. unter https://hinweisgeberschutzgesetz.prisecon.de/hinschg/
Anhang 1: Welche Meldungen sind vom Gesetz geschützt?
§ 2
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von
Informationen über
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib
oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar
geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss
insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das
Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln
sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des
Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union
für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung
und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung
von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die
Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und
Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von
Massengutschiffen,
f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die
betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn
und per Binnenschiff,
h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,
i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur
Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und
Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden
von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den
Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden
Vorgänge betreffen,
l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs,
Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende
Patientenversorgung,
m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und
verwandten Erzeugnissen,
n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit
Verträgenzwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im
Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor
unlauteren geschäftlichen Handlungen,
o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der
Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der
elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von
Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor
unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen
Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und
-unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom
4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von
Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs,
t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten
im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des §
340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs,
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum
Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in
diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind,
soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche
Rechtsnormen,
7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen
steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und
Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
8. Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie
Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
9. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur
Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl.
L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur
Verfassungstreue darstellen.
(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des
Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender
Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.